Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. J.________ wurde zudem an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf ihre Zeugnisund Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen (pag. 156 Z. 5 f.). Die Vorinstanz durfte gestützt auf den Sammelrapport vom 10. August 2015 und die Aussagen von J.________ ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass an drei verschiedenen Orten eine Diebesfalle mit präpariertem Geld ausgelegt wurde (pag. 197, S. 15 der Urteilsbegründung). Dem Einwand der Verteidigung, es sei nicht ersichtlich,