157 Z. 15 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, ob die präparierten Banknoten vor der Auslegung der Diebesfalle fotografiert wurden und es fehlt eine genaue Dokumentation der ausgelegten Noten (insbesondere Angabe der Seriennummer). Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb an den Ausführungen im Sammelrapport vom 10. August 2015 und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizistin J.________ gezweifelt werden sollte. Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar.