8. Erwägungen der Kammer 8.1 Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass an drei verschiedenen Orten Diebesfallen installiert worden seien, welche durch die Kontaktperson G.________ regelmässig kontrolliert worden seien. Die Auslegung der Diebesfalle sei in den Polizeirapporten nur ungenügend beschrieben (pag. 268). Die Polizei bzw. der KTD sei, wenn überhaupt, nur für die Präparation der Noten verantwortlich gewesen. Wann, wo und wie diese ausgelegt worden seien, sei eine blosse Behauptung der Polizistin J.________ (pag. 269). Es sei un-