201 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Dass die Beschuldigte die präparierte Note in der Cafeteria oder im Laden I.________ erhalten haben könnte, erscheine ebenfalls unwahrscheinlich. Wäre dies der Fall gewesen, hätte zumindest ein weiterer Mitarbeiter Fangstoffspuren aufweisen müssen. Gemäss der Zeugin J.________ seien jedoch sämtliche in Frage kommenden Mitarbeiter kontrolliert worden (pag. 202, S. 20 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschuldigte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Täterin sei und beide Noten behändigt habe (pag. 202, S. 20 der Urteilsbegründung).