Die Erklärung der Beschuldigten, wieso die Kontrolle auf Fangstoff bei ihr positiv verlaufen sei und sich die präparierte Note bei ihren Effekten befunden habe, erscheine nicht glaubhaft: Die Beschuldigte habe angegeben, dass sie die besagte Note von H.________ als Dank für ihre Hilfe erhalten habe. Bei H.________ sei jedoch keine präparierte Note deponiert worden. Gestützt auf die Aussagen von H.________ sei zudem davon auszugehen, dass sie der Beschuldigten kein Geld gegeben habe (pag. 201 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung).