Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass solch ausgeprägte Verfärbungen an den Fingerspitzen durch den Kontakt mit einer Drittperson entstehen könnten. Die Verfärbungen würden vielmehr darauf hindeuten, dass die Beschuldigte die Noten an dieser Stelle berührt habe, indem sie diese aus dem Portemonnaie von F.________ genommen habe (pag. 201, S. 19 der Urteilsbegründung). Die Erklärung der Beschuldigten, wieso die Kontrolle auf Fangstoff bei ihr positiv verlaufen sei und sich die präparierte Note bei ihren Effekten befunden habe, erscheine nicht glaubhaft: