7. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, gestützt auf die Ausführungen des Kriminaltechnischen Dienstes (nachfolgend: KTD) könne ohne Zweifel angenommen werden, dass die Beschuldigte mit der präparierten Note in Berührung gekommen sei (pag. 200, S. 18 der Urteilsbegründung). Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass solch ausgeprägte Verfärbungen an den Fingerspitzen durch den Kontakt mit einer Drittperson entstehen könnten.