5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten ist Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls [geringfügiges Vermögensdelikt], angeblich mehrfach begangen in sieben Fällen in Thun, C.________(Heim) ) in Rechtskraft erwachsen (pag. 168 f.). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition.