Die Angelegenheit sei zur erneuten Beweisabnahme und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Der Berufungsführerin / Beschuldigten sei eine Parteientschädigung von CHF 596.25 für ihre Bemühungen vor der ersten Instanz auszurichten. 5. Der Berufungsführerin / Beschuldigten sei für das Verfahren vor Rechtsmittelinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. unter der erwähnten Kostenfolge