Die Zivilklägerin D.________ verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2016 darauf, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 230). Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 wurde festgestellt, dass sämtliche erstinstanzlichen Freisprüche unangefochten geblieben und mithin in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb die Zivilkläger D.________ und E.________ aus dem Verfahren entlassen wurden. Zudem wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag.