Hingegen wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen in der Zeit vom 23. bis 27. April 2015 in Thun, C.________(Heim), schuldig erklärt. Hierfür wurde die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 sowie zu 1/8 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 190.00, verurteilt (pag. 169; Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).