Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 232 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 29. März 2016 (PEN 2015 259) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 29. März 2016 wurde A.________ freigesprochen von der Anschuldigung des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), angeblich mehrfach begangen in sieben Fällen in Thun, C.________(Heim), unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘180.90 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung von 7/8 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘330.00, an den Kanton Bern (pag. 168 f.; Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) des Diebstahls (gering- fügiges Vermögensdelikt), begangen in der Zeit vom 23. bis 27. April 2015 in Thun, C.________(Heim), schuldig erklärt. Hierfür wurde die Beschuldigte zu einer Über- tretungsbusse von CHF 300.00 sowie zu 1/8 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 190.00, verurteilt (pag. 169; Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 30. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 176). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 17. Juni 2016 (pag. 208 f.) erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juni 2016 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Diebstahls (pag. 216 ff.). Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 teilte die Generalstaats- anwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren ver- zichtet (pag. 228 f.). Die Zivilklägerin D.________ verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2016 darauf, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 230). Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 wurde festge- stellt, dass sämtliche erstinstanzlichen Freisprüche unangefochten geblieben und mithin in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb die Zivilkläger D.________ und E.________ aus dem Verfahren entlassen wurden. Zudem wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 232 f.). Mit Ein- gabe vom 7. September 2016 begründete die Beschuldigte innert einmal erstreck- ter Frist ihre Berufung (pag. 265 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Leumundsbericht, inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Auszug aus dem Betreibungsregister, sowie ein aktueller Strafregisterauszug der Beschul- digten eingeholt (pag. 243 ff.; pag. 251). 4. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte namens der Beschuldigten mit Berufungsbe- gründung vom 7. September 2016 folgende Anträge (pag. 266): 2 1. Ziffer II des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 29. März 2016 sei aufzuheben. 2. Die Berufungsführerin / Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen in der Zeit vom 23. April 2015, ca. 18.00 Uhr bis 27. April 2015, ca. 12.30 Uhr in Thun, C.________(Heim). Eventualiter Die Angelegenheit sei zur erneuten Beweisabnahme und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzu- erlegen. 4. Der Berufungsführerin / Beschuldigten sei eine Parteientschädigung von CHF 596.25 für ihre Bemühungen vor der ersten Instanz auszurichten. 5. Der Berufungsführerin / Beschuldigten sei für das Verfahren vor Rechtsmittelinstanz eine ange- messene Parteientschädigung auszurichten. unter der erwähnten Kostenfolge 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten ist Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteils (Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls [geringfügiges Vermögensdelikt], angeblich mehrfach begangen in sieben Fällen in Thun, C.________(Heim) ) in Rechtskraft erwachsen (pag. 168 f.). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens bildeten (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 103 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstin- stanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.1.; je mit Hinweisen). Eine Sachver- haltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutref- fend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44 mit Hinweis). Dabei ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 20. August 2015 vorgeworfen, in der Zeit vom 23. bis 27. April 2015 im C.________(Heim) in Thun im Zimmer von F.________ aus deren Portemonnaie zwei präparierte Noten à je CHF 20.00 ent- wendet zu haben. Nachdem es mehrfach zu Gelddiebstählen zum Nachteil ver- schiedener Heimbewohner gekommen war, stellte die Heimleitung die präparierten Noten zur Verfügung, weshalb G.________, Leiter Pflege und Betreuung, als Ge- schädigter aufgeführt ist (pag. 77 f.). 7. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, gestützt auf die Ausführungen des Kriminaltechnischen Dienstes (nachfolgend: KTD) könne ohne Zweifel angenom- men werden, dass die Beschuldigte mit der präparierten Note in Berührung ge- kommen sei (pag. 200, S. 18 der Urteilsbegründung). Es erscheine sehr unwahr- scheinlich, dass solch ausgeprägte Verfärbungen an den Fingerspitzen durch den Kontakt mit einer Drittperson entstehen könnten. Die Verfärbungen würden viel- mehr darauf hindeuten, dass die Beschuldigte die Noten an dieser Stelle berührt habe, indem sie diese aus dem Portemonnaie von F.________ genommen habe (pag. 201, S. 19 der Urteilsbegründung). Die Erklärung der Beschuldigten, wieso die Kontrolle auf Fangstoff bei ihr positiv verlaufen sei und sich die präparierte Note bei ihren Effekten befunden habe, erscheine nicht glaubhaft: Die Beschuldigte habe angegeben, dass sie die besagte Note von H.________ als Dank für ihre Hilfe er- halten habe. Bei H.________ sei jedoch keine präparierte Note deponiert worden. Gestützt auf die Aussagen von H.________ sei zudem davon auszugehen, dass sie der Beschuldigten kein Geld gegeben habe (pag. 201 f., S. 19 f. der Urteilsbe- gründung). Dass die Beschuldigte die präparierte Note in der Cafeteria oder im La- den I.________ erhalten haben könnte, erscheine ebenfalls unwahrscheinlich. Wä- re dies der Fall gewesen, hätte zumindest ein weiterer Mitarbeiter Fangstoffspuren aufweisen müssen. Gemäss der Zeugin J.________ seien jedoch sämtliche in Fra- ge kommenden Mitarbeiter kontrolliert worden (pag. 202, S. 20 der Urteilsbegrün- dung). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschuldigte mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit die Täterin sei und beide Noten behändigt habe (pag. 202, S. 20 der Urteilsbegründung). 8. Erwägungen der Kammer 8.1 Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass an drei verschiedenen Orten Diebesfallen installiert worden seien, welche durch die Kontaktperson G.________ regelmässig kontrolliert worden seien. Die Auslegung der Diebesfalle sei in den Polizeirapporten nur ungenügend beschrie- ben (pag. 268). Die Polizei bzw. der KTD sei, wenn überhaupt, nur für die Präpara- tion der Noten verantwortlich gewesen. Wann, wo und wie diese ausgelegt worden seien, sei eine blosse Behauptung der Polizistin J.________ (pag. 269). Es sei un- 4 klar, ob überhaupt Geld deponiert worden sei, um was für Geld es sich dabei ge- handelt habe und wann und wie die Diebesfalle kontrolliert worden sei (pag. 276). Gemäss dem Sammelrapport der Kantonspolizei vom 10. August 2015 seien durch K.________, KTD, und J.________, StatPol Thun, an insgesamt drei Orten Diebes- fallen mit präpariertem Geld ausgelegt worden: Bei L.________ seien 2 x CHF 50.00, bei F.________ 2 x CHF 20.00 und bei M.________ 2 x CHF 20.00 deponiert und durch die Kontaktperson G.________ regelmässig kontrolliert wor- den (pag. 1 f.). Am 27. April 2015 habe G.________ gemeldet, dass bei F.________ das präparierte Geld (2 x CHF 20.00) gestohlen worden sei (pag. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2016 bestätigte J.________, dass sie an drei Standorten (bei L.________, M.________ und F.________) präpariertes Geld deponiert hätten. Der KTD habe die Banknoten präpariert und die Seriennummer aufgenommen. Sie wisse aber nicht, ob dies in den Gerichtsakten enthalten sei (pag. 157 Z. 15 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, ob die präparierten Banknoten vor der Auslegung der Diebesfalle fotografiert wurden und es fehlt eine genaue Dokumentation der ausgelegten Noten (insbesondere Angabe der Seriennummer). Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb an den Ausführungen im Sammelrapport vom 10. August 2015 und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizistin J.________ gezweifelt wer- den sollte. Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. J.________ wurde zudem an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf ihre Zeugnis- und Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen (pag. 156 Z. 5 f.). Die Vorinstanz durfte gestützt auf den Sammelrapport vom 10. August 2015 und die Aussagen von J.________ ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass an drei verschiedenen Orten eine Die- besfalle mit präpariertem Geld ausgelegt wurde (pag. 197, S. 15 der Urteilsbegrün- dung). Dem Einwand der Verteidigung, es sei nicht ersichtlich, wann G.________ vor der Meldung die Diebesfalle zuletzt kontrolliert habe (pag. 269), kann nicht gefolgt wer- den. J.________ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass G.________ die Meldung am 27. April 2015 gemacht habe. Er habe die Diebesfalle am Donnerstagabend zuletzt kontrolliert. Es müsse also zwischen Donnerstag- abend, 23. April 2015, und Montag, 27. April 2015, passiert sein. Am Wochenende habe er die Diebesfalle nicht kontrolliert (pag. 157 f. Z. 47 ff.). Dass die Vorinstanz von einem Deliktszeitraum von 23. bis 27. April 2015 ausging, ist nicht zu bean- standen. 8.2 Die Verteidigung rügt, aufgrund der fehlenden Dokumentation der Noten könne nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Note, welche im Portemonnaie der Be- schuldigten gefunden worden sei, tatsächliche um eine der präparierten Noten ge- handelt habe. Dies sei wiederum eine blosse Behauptung der Polizistin J.________ (pag. 269). Gemäss Deliktsblatt vom 10. August 2015 sei für den 28. April 2015 eine Teamsit- zung einberufen worden, bei der eine Kontrolle auf Fangstoffreaktionen durchge- führt worden sei. Mit Ausnahme der Beschuldigten sei die Kontrolle bei allen Per- 5 sonen negativ verlaufen. Bei der Beschuldigten seien am rechten Zeige- und Mittel- finger sichtbare Übertragungsspuren festgestellt worden. Im Beisein der Beschul- digten sei ihr Garderobenschrank mit ihren Effekten durchsucht worden. In ihrem Portemonnaie sei eine der beiden gestohlenen CHF 20.00 Note zum Vorschein ge- kommen. Die Seriennummer stimme überein (pag. 4). Diese Ausführungen werden im Rapport des KTD vom 6. Mai 2015 bestätigt (pag. 65 f.). Am rechten Zeige- und Mittelfinger der Beschuldigten hätten punktförmige, dunkle Übertragungsspuren festgestellt werden können. Solche visuell festgestellten Übertragungsspuren wür- den erfahrungsgemäss vom Fangstoff stammen. Aufgrund der positiven Fang- stoffreaktion an den Händen der Beschuldigten stehe fest, dass sie mit den präpa- rierten Geldnoten in Berührung gekommen sei (pag. 66). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigte J.________, dass es sich bei der gefun- denen Note eindeutig um eine der präparierten Noten gehandelt habe, auch auf- grund der Seriennummer (pag. 157 Z. 9 f.). Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch seitens der Ver- teidigung nicht dargelegt, weshalb an den Ausführungen der Polizistin J.________ und am Bericht des KTD gezweifelt werde sollte. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass die punktförmigen, schwarzen Anhaftungen an den Fingern der Beschuldigten auf den dem Rapport des KTD beigelegten Fotoblättern deutlich zu erkennen sind (pag. 67 f.; pag. 198, S. 16 der Urteilsbegründung). Somit kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Note, welche im Por- temonnaie der Beschuldigten gefunden wurde, um eine der beiden präparierten Noten handelte. 8.3 Die Verteidigung rügt weiter, die Begründung der Vorinstanz, wieso der Fangstoff nicht auch durch eine Berührung hätte übertragen werden können, sei nicht schlüssig (pag. 269). Das Spurenbild spreche klar gegen eine Tatbegehung durch die Beschuldigte. Hätte sie das Geld tatsächlich entwendet, so hätte man zumin- dest an den Fingerinnenseiten oder an einem weiteren Finger weitere Spuren fin- den müssen (pag. 270). Die Vorinstanz erwog, es könne ohne Zweifel angenommen werden, dass die Be- schuldigte mit der präparierten Note in Berührung gekommen sei. Die schwarzen Anhaftungen hätten sich lediglich an ihren Fingerspitzen befunden. Hätte tatsäch- lich eine Übertragung des Fangstoffes durch den vermeintlichen Dieb auf die Be- schuldigte stattgefunden, so wären die schwarzen Verfärbungen eher am Handrü- cken oder an der Handinnenfläche gewesen, mithin an Stellen, an denen es bei- spielsweise bei einem Handschütteln zu einem Kontakt gekommen wäre (pag. 200 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Inwiefern die vorinstanzliche Wür- digung geradezu willkürlich sein könnte, legt die Verteidigung nicht substantiiert dar. Der Umstand, dass lediglich an den Fingerspitzen sichtbare Übertragungsspu- ren festgestellt werden konnten, ist kein Beleg dafür, dass der Fangstoff durch Kon- takt mit einer anderen Person übertragen wurde. Im Rapport des KTD vom 6. Mai 2015 wird ausdrücklich festgehalten: «Aufgrund der positiven Fangstoffreaktion an den Händen von A.________ steht fest, dass sie mit den präparierten Geldnoten in Berührung gekommen ist» (pag. 66). Entgegen der Auffassung der Verteidigung 6 erscheint es zudem ohne Weiteres möglich, mit den Fingerkuppen des Zeige- und Mittelfingers eine Note aus einem Portemonnaie zu entfernen (pag. 269 f.). 8.4 Die Verteidigung bringt vor, es sei nicht belegt, dass tatsächlich bei keinem ande- ren Mitarbeiter Spuren gefunden worden seien. Zudem sei nicht erwiesen, dass tatsächlich alle in Betracht kommenden Personen getestet worden seien. Die Per- sonen seien anhand des Arbeitsplans ausgewählt worden. Ob dieser vollständig gewesen sei, sei nicht erwiesen. Nicht getestet worden seien sämtliche Bewohner, Besucher und Mitarbeiter des Ladens I.________. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werde könne, dass die Beschuldigte die Note in der Cafeteria oder im Laden I.________ erhalten habe, sei somit offensichtlich unrichtig (pag. 270). Gemäss Deliktsblatt vom 10. August 2015 und Rapport des KTD vom 6. Mai 2015 seien an der Teamsitzung vom 28. April 2015 alle für die Tatzeit in Frage kommen- den Personen getestet worden. Die durchgeführte Kontrolle auf Fangstoffreaktion sei mit Ausnahme der Beschuldigten bei allen Personen negativ verlaufen (pag. 4; pag. 65). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte J.________, dass alle Personen getestet worden seien, die zur Zeit, als das Geld weggekommen sei, gearbeitet hätten. Sie habe von G.________ einen Dienstplan erhalten, auf wel- chem ersichtlich gewesen sei, wer zu den in Frage kommenden Zeiten gearbeitet habe. Bis auf zwei Personen seien alle an der Teamsitzung gewesen. Die zwei an- deren hätten sie zu Hause besucht und hätten den Test auch bei ihnen gemacht (pag. 157 Z. 32 ff.). Wie bereits erwähnt ist nicht ersichtlich, weshalb an den Ausführungen der Polizis- tin J.________ und am Bericht des KTD gezweifelt werden sollte (vgl. Ziff. II. 8.1 und 8.2 vorne). Der Einwand der Verteidigung, dass J.________ ein Pflichtver- säumnis kaschieren müsse (pag. 270), erscheint schlicht abwegig. In diesem Zu- sammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass J.________ an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf ihre Zeugnis- und Wahrheitspflich- ten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hinge- wiesen wurde (pag. 156 Z. 5 f.). Es kann somit willkürfrei davon ausgegangen wer- den, dass sämtliche Mitarbeiter, welche zur Tatzeit gearbeitet haben, kontrolliert wurden und die Kontrolle bei ihnen ein negatives Ergebnis ergab. Mit dem Vorbringen, dass die Beschuldigte die präparierte Note in der Cafeteria oder im Laden I.________ erhalten habe könnte, zeigt die Verteidigung lediglich eine andere theoretisch denkbare Sachverhaltsvariante auf. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.1.; je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Beschul- digte erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auf Frage der Verteidi- gung angab, es sei möglich, dass sie in der Zeit vom 25. bis 27. April 2015 in der Cafeteria oder im Laden I.________ eingekauft habe (pag. 154 Z. 22 ff.). Zuvor er- klärte die Beschuldigte, sie habe die präparierte CHF 20.00 Note von H.________ als Dank für ihre Hilfe geschenkt bekommen (pag. 62 Z. 48 f.; pag. 152 Z. 33 ff.; vgl. hierzu Ziff. II. 8.8 hinten). So oder anders hätten auch andere Personen, na- 7 mentlich H.________ oder Personal der Cafeteria oder des Ladens, Spuren auf- weisen müssen, was bekanntlich nicht der Fall war. 8.5 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe die Tatsache vollkommen ignoriert, dass bei F.________ zwei Noten gestohlen worden seien, aber nur eine bei der Be- schuldigten gefunden worden sei. Hätte die Beschuldigte beide Noten gestohlen, hätte sie eine wieder ausgeben müssen und wäre erneut mit dem Fangstoff in Berührung gekommen. Es wäre somit zu erwarten, dass sie weitere Spuren an den Händen gehabt habe (pag. 271). Die zweite präparierte CHF 20.00 Note befand sich nicht in den Effekten der Be- schuldigten und wurde nicht aufgefunden (pag. 4; pag. 66). Selbst wenn die Be- schuldigte die zweite Note ausgegeben hätte, muss dies nicht zwingend zu weite- ren Übertragungsspuren an ihren Händen oder zu einem anderen Spurenbild ge- führt haben. 8.6 Soweit die Verteidigung geltend macht, die Vorinstanz sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass es im C.________(Heim) bereits vorher zu Diebstählen ge- kommen sei (pag. 271), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von der Anschuldigung des mehrfachen Diebstahls frei, weil sie es nicht als erwiesen erachtete, dass die Beschuldigte auch diese Gelder entwendet hatte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere, der Polizei der- zeit unbekannte Person für die Diebstähle verantwortlich sei (pag. 190 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Die Freisprüche erfolgten somit in Anwendung des Grund- satzes «in dubio pro reo». D.________ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe nach dem Arbeitsende der Beschuldigten nichts mehr von allfälligen Diebstählen gehört (pag. 159 Z. 43). Die Vorinstanz erachtete diese Aussage als glaubhaft. D.________ arbeite im Gegensatz zur Beschuldigten noch im Hohmadpark und wäre wohl über weitere Diebstähle informiert worden. Demgegenüber erscheine die vage Aussage der Beschuldigten, von erneuten Diebstählen nach ihrem Arbeitsen- de gehört zu haben, als ein Versuch, den Verdacht von sich auf andere Angestellte zu lenken (pag. 200, S. 18 der Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und nicht willkürlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschuldigten auf Anhörung der Zeuginnen N.________ und O.________ mit Verfügung vom 3. Februar 2016 ab- lehnte, begründet keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (pag. 128; pag. 141 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese beiden Personen zum konkret zu beurtei- lenden Vorfall sachdienliche Aussagen hätten machen können. 8.7 Die Ausführungen der Verteidigung zur schwierigen persönlichen Situation der Be- schuldigten vermögen am Beweisergebnis der Vorinstanz nichts zu ändern (pag. 272). Der Umstand, dass die Beschuldigte offenbar Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und dabei auch ihr Sohn verletzt wurde, schliesst nicht aus, dass sie das Geld entwendet hat resp. hat mit der Frage, ob sie allenfalls die Täterin des vorliegenden Diebstahls ist, nichts zu tun. 8.8 Die Verteidigung macht weiter geltend, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Würdigung der Aussagen der Beschuldigten rechtsfehlerhaft (pag. 273). Die 8 Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt, sie habe die CHF 20.00 Note von H.________ erhalten. Indem die Vorinstanz der Beschuldigten die Glaubhaftigkeit von vornherein abgesprochen habe, handle sie willkürlich und nicht im Sinne der Unschuldsvermutung. H.________ sei nie parteiöffentlich befragt worden. Sie sei nie dazu befragt worden, woher das Geld aus ihrem Portemonnaie stamme. Es sei möglich, dass sie im Deliktszeitraum Einkaufe getätigt und so das Geld erhalten habe (pag. 274). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass H.________ nicht parteiöffentlich befragt wurde. Nachdem die Beschuldigte angegeben hatte, sie habe die präparierte Note von H.________ erhalten, sprach die Polizei bei H.________ vor und befragte sie informell (pag. 4). Die Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015, H.________ sei als Zeugin einzuvernehmen (pag. 128). Die Vorinstanz ver- zichtete jedoch gestützt auf ein Arztzeugnis mit Verfügung vom 3. Februar 2016 auf die Einvernahme von H.________ mangels Einvernahmefähigkeit (pag. 140; pag. 141 f.). Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Be- lastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; bestätigt in Urteil des Bun- desgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2.3.). Vorliegend wurde versucht, diesem Anspruch gerecht zu werden, was auf Grund des gesundheitlichen/geistigen Zustandes von H.________ bei fehlender Einver- nahmefähigkeit nicht möglich war. Die Angaben von H.________ sind daher aus- nahmsweise trotzdem verwertbar, zumal bei weitem nicht ausschliesslich auf diese abgestellt werden muss und zudem objektive Beweise für die Täterschaft der Be- schuldigten vorliegen. Die Beschuldigte selbst gab an der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2015 (pag. 61 ff.) an, dass H.________ ihre Tasche verlangt habe, um den Coiffeur zu bezahlen. Sie habe ihr die Tasche gegeben und H.________ habe ihr CHF 20.00 gegeben, weil sie so dankbar gewesen sei, dass sie sie zum Coiffeur gebracht ha- be. Sie wisse, dass sie Geld nicht annehmen sollten, sie habe die CHF 20.00 Note aber angenommen (pag. 62 Z. 47 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie die Note von H.________ als Dank für ihre Hilfe erhalten habe (pag. 152 Z. 32 ff.). Diese Aussagen lassen sich nicht mit den objektiven Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen. Bei H.________ wurde ebenfalls eine Kontrolle auf Fangstoffre- aktionen durchgeführt. Hätte sie der Beschuldigten tatsächlich die präparierte CHF 20.00 Note gegeben, dann hätte die Polizei bei ihr auch Übertragungsspuren des Fangstoffs feststellen müssen. Ihre Hände verfärbten sich jedoch nicht (pag. 4; 9 pag. 156 Z. 32 f.). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass H.________ die präparierte Note in den Händen gehalten hat (vgl. pag. 156 Z. 33 f.). Dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdi- gungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2015 vom 7. September 2015 E. 2.2). Vorliegend durfte die Vorinstanz oh- ne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass die präparierte Note nicht von H.________ stammte (pag. 201 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung geltend macht, es sei nie thematisiert worden, ob es im Portemonnaie der Beschuldigten noch eine andere CHF 20.00 Note gehabt habe (pag. 274 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Durchsuchung ihrer Effekten befanden sich in ihrem Portemonnaie neben der präparierten CHF 20.00 Note, 3 x CHF 100.00 und 1 x CHF 50.00 (pag. 4). Die Beschuldigte hatte somit keine ande- re CHF 20.00 Note im Portemonnaie. Betreffend den Einwand, dass die Beschul- digte die präparierte Note im Rahmen ihrer Einkäufe erhalten habe könnte, kann auf Ziff. II. 8.4 vorne verwiesen werden. Ohnehin ist nicht einsichtig, was die Bestü- ckung des Portemonnaies der Beschuldigten zu beweisen vermöchte. 8.9 Schliesslich ist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» als Beweislastregel unbegründet (pag. 273). Die Vorinstanz ging nicht davon aus, dass die Beschuldigte ihre Unschuld zu beweisen habe. Sie sprach sie auch nicht schul- dig, weil ihr dieser Beweis misslungen wäre. Vielmehr verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte aufgrund einer willkürfreien Beweiswürdigung, die keine erheblichen Zweifel daran lassen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat (pag. 200 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Bei der nachfolgenden rechtli- chen Würdigung kann auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abgestellt werden. III. Rechtliche Würdigung Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneig- nung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Dass die Beschuldigte durch die Wegnahme der beiden CHF 20.00 Noten aus dem Portemonnaie von F.________ den objektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllte, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Verteidigung übersieht, dass Bereicherung jeder Vermögensvorteil bzw. jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs ist (BGE 105 IV 29 E. 3a). Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung ergibt sie vorliegend daraus, dass die Beschuldigte keinen dinglichen oder obligatorischen Anspruch am Geld besass. Im Übrigen kann für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 202 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung). 10 Die Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen in der Zeit vom 23. April 2015, ca. 18:00 Uhr, bis 27. April 2015, ca. 12:30 Uhr, in Thun, C.________(Heim), schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Betreffend die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 204 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Die ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 300.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstän- de sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) an- gemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigten sind 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘520.00, ausmachend CHF 190.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist mit ihrem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch unterlegen, weshalb ihr die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 600.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Ge- richtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht auszurichten. 11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 29. März 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), angeblich mehrfach begangen in Thun, C.________(Heim), in der Zeit vom: - 06.04.2015, ca. 09:00h bis 07.04.2015, ca. 14:00h - 06.03.2015, ca. 14:00h bis 11.03.2015, ca. 09:15h - 16.03.2015 bis 18.03.2015 - 06.01.2015, ca. 10:00h bis 10.01.2015, ca. 06:45h - 03.12.2014, 29.12.2014 und zwischen dem 06.01.2015, ca. 10:00h bis 10.01.2015, ca. 06:45h - 22.12.2014 bis 23.12.2014 - 02.12.2014 bis 22.12.2014 unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘180.90 für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, unter Auferlegung von 7/8 der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘520.00, ausmachend CHF 1‘330.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen in der Zeit vom 23. bis 27.04.2015 in Thun, C.________(Heim), und in Anwendung der Art. 47, 103, 104, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO 12 verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘520.00, ausmachend CHF 190.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 20. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Suter i.V. Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13