Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘520.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. 9 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: