126). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 140.00. Diese Strafe ist angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen, bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zusätzlich zur bedingten Geldstrafe ist eine Verbindungsbusse von 8 CHF 700.00 auszusprechen, welche bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise in eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen umgewandelt wird.