Vorliegend wendete der Beschuldigte sein Fahrzeug noch auf der Autobahnzufahrt, die von ihm in verbotener Fahrtrichtung zurückgelegte Strecke betrug weniger als 50 Meter. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt eines Geisterfahrers wiegt das Verschulden deutlich geringer und ist in etwa vergleichbar mit demjenigen bei einer gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Kammer erachtet daher eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. Von diesen 25 Strafeinheiten fallen 20 Tagessätze auf die Geldstrafe. Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘000.00 (pag. 126).