Dies scheint der Kammer – auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) – als zu hoch. Ein Strafmass von 35 Strafeinheiten ist in den Richtlinien für das Befahren der Gegenfahrbahn auf Autobahnen und Autostrassen, also für eigentliche Geisterfahrer, vorgesehen. Vorliegend wendete der Beschuldigte sein Fahrzeug noch auf der Autobahnzufahrt, die von ihm in verbotener Fahrtrichtung zurückgelegte Strecke betrug weniger als 50 Meter.