IV. Strafzumessung Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird eine grobe Verkehrsregelverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt vorliegend eine Strafe von 35 Strafeinheiten. Dies scheint der Kammer – auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) – als zu hoch.