Vorliegend wollte der Beschuldigte die Autobahnzufahrt verlassen. Zu diesem Zweck wendete er sein Fahrzeug und fuhr die Autobahnzufahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung hoch. Dieser Handlung liegt ein Willensentschluss zu Grunde, der sich in einem einzelnen Ausführungsakt manifestierte. Folglich kann nicht von einer Mehrfachbegehung gesprochen werden.