Kreisel Thun-Süd, durch Wenden des Fahrzeugs und Zurückfahren der Autobahnzufahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung, schuldig zu erklären. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen Mehrfachbegehung. Dem kann nicht gefolgt werden. Im materiellstrafrechtlichen Sinn liegt, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft, nur eine Handlung vor (BSK StGB-ACKERMANN, N. 24 zu Art. 49 StGB). Vorliegend wollte der Beschuldigte die Autobahnzufahrt verlassen.