7 Gestützt auf diese Erwägungen erachtet die Kammer auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt. 7.3 Fazit Der Beschuldigte erfüllte mit seinem Fahrmanöver sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Er ist somit der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16. September 2015 in Thun, Autobahnzufahrt / Kreisel Thun-Süd, durch Wenden des Fahrzeugs und Zurückfahren der Autobahnzufahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung, schuldig zu erklären.