Der Beschuldigte hat sein Wendemanöver und das Zurückfahren in verbotener Fahrtrichtung aus einem nichtigen Grund vollzogen: weil er einen beruflichen Termin wahrzunehmen hatte. Auf (Zufahrts- )Strassen ohne Gegenverkehr müssen Automobilisten auf Sicht anhalten können. Der Beschuldigte hat mit seiner verkehrswidrigen Fahrweise in Kauf genommen, dass ein korrekt entgegenkommender Automobilist überraschend innerhalb einer kürzeren als der Sichtstrecke hätte anhalten müssen. Er hat damit eine erhöht abstrakte Gefahr einer (Frontal-)Kollision geschaffen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.»