Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht unbewusste Fahrlässigkeit bei Verkehrsregelverletzungen oftmals darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedenkt, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus (Urteil 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c).