Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst einmal gibt es keine Hinweise, wonach der Beschuldigte sich diese "reflektierten Gedanken" tatsächlich bereits vor der Tat gemacht hat. Im Gegenteil, hätten ihn derlei Überlegungen angesichts der für ihn auf dem Spiele stehenden Konsequenzen klar zum Schluss führen müssen, von seinem waghalsigen Manöver abzusehen. Die Vorinstanz hat denn auch unmissverständlich erwogen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen eine (vermeintlich) einfache Verkehrsregelverletzung begangen habe.