132 f.): «Die Vorinstanz ist weiter der Meinung, dass (auch) der subjektive Tatbestand hinsichtlich einer groben Verkehrsregelverletzung zu verneinen sei. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte detailliert beschrieben habe, welche beruflichen und privaten Konsequenzen ein Eintrag im Strafregister wegen grober Verkehrsregelverletzung für ihn haben würde. Als Nutzfahrzeugverkäufer sei er beruflich auf das Auto angewiesen, eine dahingehende Verurteilung würde bedeuten, dass er seine Stelle verlieren und darüber hinaus sein Privatleben zerstören würde.