Auch unter diesem Aspekt ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Beschuldigten zweifellos zu bejahen. 7.2 Zum subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG Für den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (pag. 132 f.): «Die Vorinstanz ist weiter der Meinung, dass (auch) der subjektive Tatbestand hinsichtlich einer groben Verkehrsregelverletzung zu verneinen sei.