Sei es, weil er ortsunkundig oder unaufmerksam ist, sei es, weil er einen (gemäss dem Beschuldigten damals vorhandenen) Stau auf der Autobahnzufahrt umgehen und sich weiter vorne einreihen will. Zudem fährt ein aus dieser Richtung kommender Fahrzeuglenker unter Umständen deutlich schneller in den Kreisel und die Autobahnzufahrt, die der Beschuldigte in entgegengesetzter Richtung befuhr, ein, als dies ein Fahrzeuglenker aus Richtung Allmendingen tut. Auch unter diesem Aspekt ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Beschuldigten zweifellos zu bejahen.