Hinzu kommt, dass – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend eingewendet wird – auch Fahrzeuge aus Fahrtrichtung Thun auf der vom Beschuldigten befahrenen Fahrspur auf die Autobahn hätten auffahren können. Zwar präsentiert sich einem von Thun herkommenden Verkehrsteilnehmer grundsätzlich eine andere (entsprechend signalisierte) Verkehrsführung, indem nämlich die rechte Fahrspur der Weststrasse direkt zur Autobahnauffahrt Richtung Bern und die linke Spur durch den Kreisel hindurch zur Autobahnauffahrt Richtung Interlaken führt. Will ein