Aus diesen Gründen bestand vorliegend durchaus die konkrete Möglichkeit, dass dem Beschuldigten nach seinem Wendemanöver ein Fahrzeug hätte entgegen kommen können, welches ihn dann erst zu spät wahrgenommen hätte. Bereits deshalb ist das Herbeiführen einer abstrakt erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer durch den Beschuldigten zu bejahen. Hinzu kommt, dass – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend eingewendet wird – auch Fahrzeuge aus Fahrtrichtung Thun auf der vom Beschuldigten befahrenen Fahrspur auf die Autobahn hätten auffahren können.