Ferner kann der Vorinstanz auch insoweit nicht gefolgt werden, als dass diese feststellte, jeder Autofahrer sehe den Stau auf der Autobahn bereits beim Überqueren der Brücke und fahre deshalb nicht auf die Autobahn auf. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Lenker sich auf die Strasse vor sich konzentriert und deshalb den Stau gar nicht wahrnimmt. Aus diesen Gründen bestand vorliegend durchaus die konkrete Möglichkeit, dass dem Beschuldigten nach seinem Wendemanöver ein Fahrzeug hätte entgegen kommen können, welches ihn dann erst zu spät wahrgenommen hätte.