Auch die von ihm zurückgelegte Distanz werde in der Berufungsbegründung verfälscht wiedergegeben. Es seien angesichts seiner eigenen Angaben sowie derjenigen des Polizisten weniger als 25 Meter gewesen. Die Kammer kommt nach Würdigung der konkreten Situation – insbesondere gestützt auf Google Street View – in Abweichung zur Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. So ist die örtliche Situation nicht derart übersichtlich, wie dies die Vorinstanz in ihrem Motiv erwog (es gibt Bäume, einen erhöhten Kreisel, viele Ein- und Ausfahrten bzw. Fahrspuren etc.). Ein Lenker, welcher von Allmendingen her kommt und auf die Auto-