131 ff.). Der Beschuldigte bestreitet in seiner oberinstanzlich eingereichten Stellungnahme (pag. 139 ff.) insbesondere, dass die Sicht für die in den Kreisel einfahrenden Verkehrsteilnehmer eingeschränkt gewesen sei. Der Richter habe die Situation denn auch nicht nur anhand der eingereichten Fotos, sondern auch mittels Google Street View beurteilt. Zudem sei es aufgrund des Staus bzw. stockenden Verkehrs schlicht unmöglich gewesen, dass ein Fahrzeug mit 50 km/h frontal auf ihn hätte zufahren können. Auch die von ihm zurückgelegte Distanz werde in der Berufungsbegründung verfälscht wiedergegeben.