5 wie durch das abfallende Strassenniveau behindert. Zwar müssten die Verkehrsteilnehmer mit stehenden Fahrzeugen auf der Autobahn rechnen, nicht aber mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Ein Kreuzen wäre unmöglich gewesen. Bei einer Frontalsituation wären die Fahrzeuge aus dem Kreisel kommend mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h mit dem Wagen des Beschuldigten zusammengestossen. Das geringe Tempo des Beschuldigten sowie die zurückgelegte Strecke von immerhin ca. 50 Metern lasse das Gefahrenpotential nicht als tiefer erscheinen (pag. 131 ff.).