91 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, es könne keinesfalls von einem «freien Sichtfeld» auf die Autobahnzufahrt für Verkehrsteilnehmer, die den Kreisverkehr benutzt hätten, ausgegangen werden. Ein realistischerer Eindruck als auf den vom Beschuldigten eingereichten Bildern ergebe sich aus Google Street View. So sei damit zu rechnen gewesen, dass Verkehrsteilnehmer auch von der Weststrasse aus Richtung Thun – nicht über die Autobahnbrücke und folglich ohne Kenntnis der Verkehrslage – auf den Kreisverkehr zufahren würden. Diese wären mit Tempo 50 auf den Kreisel zugefahren.