Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der guten und übersichtlichen Sichtverhältnisse vor Ort und des Verhaltens des Beschuldigten, insbesondere des Beobachtens der Situation vor Einleitung des Manövers und der geringen Geschwindigkeit, von keiner erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen sei. Sie erachtete gestützt darauf den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als nicht erfüllt (pag. 91 ff.).