Ein wegen des Kreisels langsam fahrender Automobilist, der trotz des stehenden Verkehrs auf die Autobahn auffahren möchte, schaue dorthin, wohin er fahren wolle und würde den langsam entgegenkommenden Falschfahrer frühzeitig erkennen und nicht überrascht werden. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der guten und übersichtlichen Sichtverhältnisse vor Ort und des Verhaltens des Beschuldigten, insbesondere des Beobachtens der Situation vor Einleitung des Manövers und der geringen Geschwindigkeit, von keiner erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen sei.