Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass das Unfall- bzw. Gefährdungsrisiko durch die geringe Geschwindigkeit des Beschuldigten noch weiter verringert worden sei. Zudem sei beim Befahren des Kreisels ebenfalls keine hohe Geschwindigkeit möglich. Ein wegen des Kreisels langsam fahrender Automobilist, der trotz des stehenden Verkehrs auf die Autobahn auffahren möchte, schaue dorthin, wohin er fahren wolle und würde den langsam entgegenkommenden Falschfahrer frühzeitig erkennen und nicht überrascht werden.