Unabhängig vom genauen Ort des Wendemanövers (zwischen den Angeben des Beschuldigten und des Polizisten B.________ gebe es eine Differenz von ca. 5 bis 10 Metern) habe das Zurückfahren auf der Einfahrt nur wenige Sekunden gedauert. Dies gelte selbst dann, wenn der Beschuldigte diese Distanz im Schritttempo zurückgelegt habe. Der Zeitraum einer allfälligen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmern sei vorliegend also nur kurz gewesen. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass das Unfall- bzw. Gefährdungsrisiko durch die geringe Geschwindigkeit des Beschuldigten noch weiter verringert worden sei.