Sie erwog unter anderem, dass aufgrund des freien Sichtfeldes auf den Autobahnzubringer (und damit auf den Stau auf demselben) sichergestellt gewesen sei, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer in die Autobahneinfahrt eingebogen wäre, welche der Beschuldigte in die entgegengesetzte Fahrtrichtung benutzt habe. Sie stützte sich für diese Erkenntnis insbesondere auf die vom Beschuldigten eingereichten Fotos. Unabhängig vom genauen Ort des Wendemanövers (zwischen den Angeben des Beschuldigten und des Polizisten B.______