SVG Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, es sei lediglich von einer normalen abstrakten Gefährdung auszugehen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bezüglich der Verwirklichung einer erhöhten abstrakten Gefährdung nicht erfüllt sei. Sie erwog unter anderem, dass aufgrund des freien Sichtfeldes auf den Autobahnzubringer (und damit auf den Stau auf demselben) sichergestellt gewesen sei, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer in die Autobahneinfahrt eingebogen wäre, welche der Beschuldigte in die entgegengesetzte Fahrtrichtung benutzt habe.