17 Abs. 4 VRV (Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden) verletzt hat. Umstritten ist jedoch, ob es sich dabei um eine einfache (Art. 90 Abs. 1 SVG) oder grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) Verkehrsregelverletzung handelt. 7. Verletzung der Verkehrsregeln – einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG)? Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 89 f.). Unbestritten ist, dass aufgrund des Manövers des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestand. Fraglich