6. Tatbestände Die Vorinstanz führte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen korrekt auf (pag. 88 f.). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die im Sinne von Art. 90 SVG «wichtigen» Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen), Art. 74 Abs. 2 SVV (Verzweigungen dürfen nur in Richtung der auf dem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren werden), Art. 74 Abs. 4 SVV (Fahrtrichtung in Richtung der Pfeile), Art. 36 Abs. 4 SVG (Einspuren, Vortritt) und Art. 17 Abs. 4 VRV (Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden) verletzt hat.