Während des Manövers hatte für andere Strassenverkehrsteilnehmer keine konkrete Gefährdung bestanden. Unklar blieb, mit welcher genauen Geschwindigkeit der Beschuldigte gefahren war und auf welcher Höhe (Abweichung von 5 - 10 Metern) er gewendet hatte.» Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, wie dieses Manöver rechtlich zu würdigen ist. III. Rechtliche Würdigung