Bereits vor erster Instanz war zudem auch der Sachverhalt mehrheitlich unbestritten. Es gilt folgender Sachverhalt – von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung korrekt zusammengefasst (pag. 130) – als erwiesen: «Um einem Verkehrsstau auf der Autobahn A6 zu entgehen, vollzog der Beschuldigte am 16. September 2015, ca. um 12.05, auf der Autobahneinfahrt Thun-Süd, Richtung Bern, ein Wendemanöver. Konkret wendete er sein Fahrzeug auf dem Zufahrtsstreifen zur Autobahn und verliess die Autobahnzufahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung, welche durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn vorgegeben war.