3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Unterlagen (Polizeirapport pag. 79 f.; schriftliche und mündliche Eingaben des Beschuldigten pag. 80 ff. sowie pag. 86) und die Zeugenaussage des Polizisten B.________ (pag. 84 f.) korrekt zusammen. Die Kammer verweist auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv. Bereits vor erster Instanz war zudem auch der Sachverhalt mehrheitlich unbestritten.