5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO; SR 312.0). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kommt vorliegend wegen der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht zur Anwendung.