2.3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 500.00 der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD). Der Beschuldigte seinerseits beantragte sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Verfahrensleiter holte von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 123), einen aktuellen ADMAS-Auszug (pag. 121) sowie eine aktuelle Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 125 f.) ein.