2. Zu den verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 270.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 170.00. Weiter wird verfügt: Die Entschädigung gemäss Ziffer I hiervor wird an die Übertretungsbusse angerechnet. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin form- und fristgerecht Berufung an (pag. 70). In ihrer Berufungserklärung verlangte die Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung