A.________ wird jedoch schuldig erklärt: Der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.09.2015 auf der Autobahn A6 Süd, Thun, Einfahrt Thun-Süd durch Wenden des Personenwagens in der Autobahnzufahrt und Verlassens derselben in entgegengesetzter Fahrtrichtung und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 74 Abs. 2 + 8 SSV 17 Abs. 4 VRV 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.