Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 231 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 4. März 2016 (PEN 16 6) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland hat mit Urteil vom 4. März 2016 Folgendes erkannt (pag. 65 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 16.09.2015 auf der Autobahn A6 Süd, Thun, Einfahrt Thun-Süd unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 und unter Ausscheidung von Verfahrens- kosten von CHF 1‘250.00 zu Lasten des Kantons Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 750.00. II. A.________ wird jedoch schuldig erklärt: Der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.09.2015 auf der Autobahn A6 Süd, Thun, Einfahrt Thun-Süd durch Wenden des Personenwagens in der Autobahnzufahrt und Verlassens der- selben in entgegengesetzter Fahrtrichtung und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 74 Abs. 2 + 8 SSV 17 Abs. 4 VRV 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 270.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 170.00. Weiter wird verfügt: Die Entschädigung gemäss Ziffer I hiervor wird an die Übertretungsbusse angerechnet. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin form- und fristgerecht Berufung an (pag. 70). In ihrer Berufungserklärung verlangte die Generalstaatsan- waltschaft, der Beschuldigte sei der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung 2 schuldig zu sprechen (pag. 107 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 114 f.). Beide Parteien reichten daraufhin ihre Rechtsschriften ein (pag. 129 ff. und pag. 137 ff.). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in ihrer Berufungsbegrün- dung folgende Anträge (pag. 130): A.________ sei 1. schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16. Sep- tember 2015 auf der Autobahn A6 Süd, Thun, Einfahrt Thun-Süd, durch Wenden des Fahr- zeugs in der Autobahnzufahrt und Verlassens derselben in entgegengesetzter Fahrtrichtung. 2. zu verurteilen zu 2.1 einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen von Fr. 140.00, ausmachend total Fr. 3‘920.00. Der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. 2.2 einer Busse von Fr. 980.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezah- len sei auf sieben Tage festzusetzen. 2.3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 500.00 der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD). Der Beschuldigte seinerseits beantragte sinngemäss die Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Verfahrensleiter holte von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 123), einen aktuellen ADMAS-Auszug (pag. 121) sowie eine aktuelle Erhe- bung der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 125 f.) ein. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO; SR 312.0). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kommt vorliegend wegen der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht zur Anwendung. 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Unterlagen (Polizeirapport pag. 79 f.; schriftliche und mündliche Eingaben des Beschuldigten pag. 80 ff. sowie pag. 86) und die Zeugenaussage des Polizisten B.________ (pag. 84 f.) korrekt zusammen. Die Kammer verweist auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv. Bereits vor erster Instanz war zudem auch der Sachverhalt mehrheitlich unbestrit- ten. Es gilt folgender Sachverhalt – von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Be- rufungsbegründung korrekt zusammengefasst (pag. 130) – als erwiesen: «Um einem Verkehrsstau auf der Autobahn A6 zu entgehen, vollzog der Beschuldigte am 16. Sep- tember 2015, ca. um 12.05, auf der Autobahneinfahrt Thun-Süd, Richtung Bern, ein Wendemanöver. Konkret wendete er sein Fahrzeug auf dem Zufahrtsstreifen zur Autobahn und verliess die Autobahn- zufahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung, welche durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn vorgege- ben war. Er fuhr alsdann – von der falschen Fahrtrichtung herkommend – in den Kreisverkehr und setzte schliesslich seine Fahrt in korrekter Fahrtrichtung nach Allmendingen fort. Dieser Vorgang konnte durch eine Polizeipatrouille in einem zivilen Dienstwagen beobachtet werden. Die Polizei folgte dem Beschuldigten und hielt ihn in der Folge an. Während des Manövers hatte für andere Strassen- verkehrsteilnehmer keine konkrete Gefährdung bestanden. Unklar blieb, mit welcher genauen Ge- schwindigkeit der Beschuldigte gefahren war und auf welcher Höhe (Abweichung von 5 - 10 Metern) er gewendet hatte.» Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, wie dieses Manöver rechtlich zu würdigen ist. III. Rechtliche Würdigung 6. Tatbestände Die Vorinstanz führte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen korrekt auf (pag. 88 f.). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die im Sinne von Art. 90 SVG «wichtigen» Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. SVG (Be- achten der Signale, Markierungen und Weisungen), Art. 74 Abs. 2 SVV (Verzwei- gungen dürfen nur in Richtung der auf dem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfei- le befahren werden), Art. 74 Abs. 4 SVV (Fahrtrichtung in Richtung der Pfeile), Art. 36 Abs. 4 SVG (Einspuren, Vortritt) und Art. 17 Abs. 4 VRV (Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden) verletzt hat. Umstritten ist jedoch, ob es sich dabei um eine einfache (Art. 90 Abs. 1 SVG) oder grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) Verkehrsregelverletzung handelt. 7. Verletzung der Verkehrsregeln – einfache oder grobe Verkehrsregelverlet- zung (Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG)? Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 89 f.). Unbestritten ist, dass aufgrund des Manövers des Beschuldigten zu keinem Zeit- punkt eine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestand. Fraglich 4 ist hingegen, ob in objektiver Hinsicht eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag und dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht ein rück- sichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. 7.1 Zum objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, es sei lediglich von einer normalen abstrak- ten Gefährdung auszugehen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bezüglich der Verwirklichung einer erhöhten abstrakten Gefährdung nicht er- füllt sei. Sie erwog unter anderem, dass aufgrund des freien Sichtfeldes auf den Autobahnzubringer (und damit auf den Stau auf demselben) sichergestellt gewesen sei, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer in die Autobahneinfahrt eingebogen wäre, welche der Beschuldigte in die entgegengesetzte Fahrtrichtung benutzt habe. Sie stützte sich für diese Erkenntnis insbesondere auf die vom Be- schuldigten eingereichten Fotos. Unabhängig vom genauen Ort des Wendemanö- vers (zwischen den Angeben des Beschuldigten und des Polizisten B.________ gebe es eine Differenz von ca. 5 bis 10 Metern) habe das Zurückfahren auf der Einfahrt nur wenige Sekunden gedauert. Dies gelte selbst dann, wenn der Be- schuldigte diese Distanz im Schritttempo zurückgelegt habe. Der Zeitraum einer all- fälligen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmern sei vorliegend also nur kurz ge- wesen. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass das Unfall- bzw. Gefährdungs- risiko durch die geringe Geschwindigkeit des Beschuldigten noch weiter verringert worden sei. Zudem sei beim Befahren des Kreisels ebenfalls keine hohe Ge- schwindigkeit möglich. Ein wegen des Kreisels langsam fahrender Automobilist, der trotz des stehenden Verkehrs auf die Autobahn auffahren möchte, schaue dorthin, wohin er fahren wolle und würde den langsam entgegenkommenden Falschfahrer frühzeitig erkennen und nicht überrascht werden. Zusammenfassend kam die Vor- instanz zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der guten und übersichtlichen Sichtverhältnisse vor Ort und des Verhaltens des Beschuldigten, insbesondere des Beobachtens der Situation vor Einleitung des Manövers und der geringen Ge- schwindigkeit, von keiner erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen sei. Sie er- achtete gestützt darauf den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als nicht erfüllt (pag. 91 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, es kön- ne keinesfalls von einem «freien Sichtfeld» auf die Autobahnzufahrt für Verkehrs- teilnehmer, die den Kreisverkehr benutzt hätten, ausgegangen werden. Ein realisti- scherer Eindruck als auf den vom Beschuldigten eingereichten Bildern ergebe sich aus Google Street View. So sei damit zu rechnen gewesen, dass Verkehrsteilneh- mer auch von der Weststrasse aus Richtung Thun – nicht über die Autobahnbrücke und folglich ohne Kenntnis der Verkehrslage – auf den Kreisverkehr zufahren wür- den. Diese wären mit Tempo 50 auf den Kreisel zugefahren. Wegen des unver- sperrten Blickes nach links hätten sie das Tempo nicht gedrosselt, sondern, um sich in den Autobahnverkehr einzufügen, eher beschleunigt. Weder die Verkehrs- lage noch der Falschfahrer wären für diese aufgrund des versperrten Sichtfelds nach rechts auf die Autobahnzufahrt ersichtlich gewesen. Die Sicht vor und im Kreisel auf die Autobahnzufahrt werde durch Leitplanken, die Strassenführung so- 5 wie durch das abfallende Strassenniveau behindert. Zwar müssten die Verkehrs- teilnehmer mit stehenden Fahrzeugen auf der Autobahn rechnen, nicht aber mit ei- nem entgegenkommenden Fahrzeug. Ein Kreuzen wäre unmöglich gewesen. Bei einer Frontalsituation wären die Fahrzeuge aus dem Kreisel kommend mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h mit dem Wagen des Beschuldigten zusammen- gestossen. Das geringe Tempo des Beschuldigten sowie die zurückgelegte Strecke von immerhin ca. 50 Metern lasse das Gefahrenpotential nicht als tiefer erscheinen (pag. 131 ff.). Der Beschuldigte bestreitet in seiner oberinstanzlich eingereichten Stellungnahme (pag. 139 ff.) insbesondere, dass die Sicht für die in den Kreisel einfahrenden Ver- kehrsteilnehmer eingeschränkt gewesen sei. Der Richter habe die Situation denn auch nicht nur anhand der eingereichten Fotos, sondern auch mittels Google Street View beurteilt. Zudem sei es aufgrund des Staus bzw. stockenden Verkehrs schlicht unmöglich gewesen, dass ein Fahrzeug mit 50 km/h frontal auf ihn hätte zufahren können. Auch die von ihm zurückgelegte Distanz werde in der Berufungs- begründung verfälscht wiedergegeben. Es seien angesichts seiner eigenen Anga- ben sowie derjenigen des Polizisten weniger als 25 Meter gewesen. Die Kammer kommt nach Würdigung der konkreten Situation – insbesondere ge- stützt auf Google Street View – in Abweichung zur Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. So ist die ört- liche Situation nicht derart übersichtlich, wie dies die Vorinstanz in ihrem Motiv er- wog (es gibt Bäume, einen erhöhten Kreisel, viele Ein- und Ausfahrten bzw. Fahr- spuren etc.). Ein Lenker, welcher von Allmendingen her kommt und auf die Auto- bahn auffährt, konzentriert sich im Kreisel zudem auf die Einfahrt aus Richtung Thun und nicht auf die Kreisel-Ausfahrt, die er selber befahren will. Aus dieser Richtung muss er keinerlei Gefahr erwarten. Es kann mithin nicht gesagt werden, ein via Kreisel auf die Autobahn Richtung Bern fahrender Verkehrsteilnehmer wür- de den entgegenkommenden Falschfahrer frühzeitig erkennen und deshalb von diesem nicht überrascht werden. Ferner kann der Vorinstanz auch insoweit nicht gefolgt werden, als dass diese feststellte, jeder Autofahrer sehe den Stau auf der Autobahn bereits beim Überqueren der Brücke und fahre deshalb nicht auf die Au- tobahn auf. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Lenker sich auf die Stras- se vor sich konzentriert und deshalb den Stau gar nicht wahrnimmt. Aus diesen Gründen bestand vorliegend durchaus die konkrete Möglichkeit, dass dem Be- schuldigten nach seinem Wendemanöver ein Fahrzeug hätte entgegen kommen können, welches ihn dann erst zu spät wahrgenommen hätte. Bereits deshalb ist das Herbeiführen einer abstrakt erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer durch den Beschuldigten zu bejahen. Hinzu kommt, dass – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend eingewen- det wird – auch Fahrzeuge aus Fahrtrichtung Thun auf der vom Beschuldigten be- fahrenen Fahrspur auf die Autobahn hätten auffahren können. Zwar präsentiert sich einem von Thun herkommenden Verkehrsteilnehmer grundsätzlich eine ande- re (entsprechend signalisierte) Verkehrsführung, indem nämlich die rechte Fahr- spur der Weststrasse direkt zur Autobahnauffahrt Richtung Bern und die linke Spur durch den Kreisel hindurch zur Autobahnauffahrt Richtung Interlaken führt. Will ein 6 Verkehrsteilnehmer in Richtung Bern auf die Autobahn fahren, benützt er in der Regel die rechte Spur, welche direkt auf die Autobahn führt. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verkehrsteilnehmer von Thun herkommend erst via Kreisel auf die Autobahnzufahrt Richtung Bern auffährt. Sei es, weil er ortsun- kundig oder unaufmerksam ist, sei es, weil er einen (gemäss dem Beschuldigten damals vorhandenen) Stau auf der Autobahnzufahrt umgehen und sich weiter vor- ne einreihen will. Zudem fährt ein aus dieser Richtung kommender Fahrzeuglenker unter Umständen deutlich schneller in den Kreisel und die Autobahnzufahrt, die der Beschuldigte in entgegengesetzter Richtung befuhr, ein, als dies ein Fahrzeuglen- ker aus Richtung Allmendingen tut. Auch unter diesem Aspekt ist eine erhöhte abs- trakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Beschul- digten zweifellos zu bejahen. 7.2 Zum subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG Für den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (pag. 132 f.): «Die Vorinstanz ist weiter der Meinung, dass (auch) der subjektive Tatbestand hinsichtlich einer gro- ben Verkehrsregelverletzung zu verneinen sei. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte de- tailliert beschrieben habe, welche beruflichen und privaten Konsequenzen ein Eintrag im Strafregister wegen grober Verkehrsregelverletzung für ihn haben würde. Als Nutzfahrzeugverkäufer sei er beruf- lich auf das Auto angewiesen, eine dahingehende Verurteilung würde bedeuten, dass er seine Stelle verlieren und darüber hinaus sein Privatleben zerstören würde. Aufgrund dieser "reflektierten Gedan- ken" des Beschuldigten erscheine es nicht angemessen, diesem rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorzuwerfen. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst einmal gibt es keine Hinweise, wo- nach der Beschuldigte sich diese "reflektierten Gedanken" tatsächlich bereits vor der Tat gemacht hat. Im Gegenteil, hätten ihn derlei Überlegungen angesichts der für ihn auf dem Spiele stehenden Kon- sequenzen klar zum Schluss führen müssen, von seinem waghalsigen Manöver abzusehen. Die Vor- instanz hat denn auch unmissverständlich erwogen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen ei- ne (vermeintlich) einfache Verkehrsregelverletzung begangen habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht unbewusste Fahrlässigkeit bei Verkehrsregel- verletzungen oftmals darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedenkt, ist typisch für die un- bewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit gro- ber Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus (Urteil 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c). Der Beschuldigte hat sein Wendemanöver und das Zurückfahren in verbotener Fahrtrichtung aus ei- nem nichtigen Grund vollzogen: weil er einen beruflichen Termin wahrzunehmen hatte. Auf (Zufahrts- )Strassen ohne Gegenverkehr müssen Automobilisten auf Sicht anhalten können. Der Beschuldigte hat mit seiner verkehrswidrigen Fahrweise in Kauf genommen, dass ein korrekt entgegenkommender Automobilist überraschend innerhalb einer kürzeren als der Sichtstrecke hätte anhalten müssen. Er hat damit eine erhöht abstrakte Gefahr einer (Frontal-)Kollision geschaffen. Somit ist auch der subjek- tive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.» 7 Gestützt auf diese Erwägungen erachtet die Kammer auch den subjektiven Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt. 7.3 Fazit Der Beschuldigte erfüllte mit seinem Fahrmanöver sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Er ist somit der groben Ver- kehrsregelverletzung, begangen am 16. September 2015 in Thun, Autobahnzufahrt / Kreisel Thun-Süd, durch Wenden des Fahrzeugs und Zurückfahren der Auto- bahnzufahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung, schuldig zu erklären. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten we- gen Mehrfachbegehung. Dem kann nicht gefolgt werden. Im materiell- strafrechtlichen Sinn liegt, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in ei- nem Willensentschluss und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft, nur eine Handlung vor (BSK StGB-ACKERMANN, N. 24 zu Art. 49 StGB). Vorliegend wollte der Beschuldigte die Autobahnzufahrt verlassen. Zu diesem Zweck wendete er sein Fahrzeug und fuhr die Autobahnzufahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung hoch. Dieser Handlung liegt ein Willensentschluss zu Grunde, der sich in einem einzel- nen Ausführungsakt manifestierte. Folglich kann nicht von einer Mehrfachbege- hung gesprochen werden. IV. Strafzumessung Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird eine grobe Verkehrsregelverletzung mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt vorliegend eine Strafe von 35 Strafeinhei- ten. Dies scheint der Kammer – auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzu- messung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) – als zu hoch. Ein Strafmass von 35 Stra- feinheiten ist in den Richtlinien für das Befahren der Gegenfahrbahn auf Autobah- nen und Autostrassen, also für eigentliche Geisterfahrer, vorgesehen. Vorliegend wendete der Beschuldigte sein Fahrzeug noch auf der Autobahnzufahrt, die von ihm in verbotener Fahrtrichtung zurückgelegte Strecke betrug weniger als 50 Me- ter. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt eines Geisterfahrers wiegt das Ver- schulden deutlich geringer und ist in etwa vergleichbar mit demjenigen bei einer gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Kammer erachtet daher eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. Von diesen 25 Strafeinheiten fallen 20 Tagessätze auf die Geldstrafe. Der Be- schuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘000.00 (pag. 126). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% resultiert eine Tagessatz- höhe von CHF 140.00. Diese Strafe ist angesichts der Tatsache, dass sich der Be- schuldigte noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen, bedingt auszuspre- chen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zusätzlich zur bedingten Geldstrafe ist eine Verbindungsbusse von 8 CHF 700.00 auszusprechen, welche bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise in eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen umgewandelt wird. V. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par- teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren und wird wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘520.00, als auch die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 800.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurich- ten. 9 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16. September 2015 auf der Auto- bahn A6 Süd, Thun, Einfahrt Thun-Süd durch Wenden des Personenwagens in der Auto- bahnzufahrt und Verlassens derselben in entgegengesetzter Fahrtrichtung und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 74 Abs. 2 und 8 SSV 17 Abs. 4 VRV 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 2‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, die Probezeit beträgt 2 Jahre. 2. Zu eine Verbindungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘520.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nur Dispositiv) 10 Bern, 6. Februar 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11