106 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 28 ARV2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag. II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung, begangen am 26.10.2013 in E.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 123 Ziff.1 StGB 426, 428, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.